Autosteuer Tipps
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Von automobilhifi am 13.08.2010

Autosteuer Tipps
Wann besteht die Steuerpflicht
Die Steuerpflicht für ein Fahrzeug besteht mindestens einen Monat und ist zu entrichten bis das Fahrzeug abgemeldet ist. Zu der Berechnung der anfälligen Steuer wird der Schadstoffausstoß und der Hubraum des Fahrzeuges gerechnet. Elektrofahrzeuge und Wohnmobile werden nach dem Gesamtgewicht und dem Schadstoffausstoß berechnet. Bei den normalen Personen Kraftwagen wird zwischen Dieselmotoren und Ottomotoren unterschieden. Bei Fahrzeugen vor dem Baujahr 1996 mit dem Eintrag „schadstoffarm nach E2“ oder der „Schadstoffklasse E“ entspricht dies der Euro 1 Norm. Die aktuellen Schadstoffklassen sind Euro 1, Euro 2, Euro 3, Euro 4 und 3 Liter Fahrzeug.
Des Weiteren wird unterschieden ob dieses Fahrzeug bei Ozonalarm gefahren werden darf oder nicht. Eine Euro 5 Norm wurde ab dem 01. September 2009 eingeführt. Die Euro 6 Norm kommt ab 2014. Bei einem Diebstahl eines KFZ Fahrzeuges muss dieses unverzüglich zur Anzeige bei der Polizei gebracht werden. Taucht das Fahrzeug nicht wieder auf, kann nach einer Frist von 18 Monaten ein Antrag gestellt werden, damit die zu entrichtende Autosteuer nicht mehr bezahlt werden muss. Für Dieselfahrzeuge beträgt der Steuersatz zwischen 15,44 Euro und 37,58 Euro für 100 Kubikzentimeter, je nach Schadstoffklasse.
Aufschläge
Ohne einen Russfilter kommt ein Aufschlag von 1,20 Euro pro 100 Kubikzentimeter hinzu. Für Benzin betriebene Fahrzeuge beträgt der Steuersatz zwischen 6,76 Euro und 25,36 Euro für 100 Kubikzentimeter. Bei Fahrzeugen die mit einem Elektromotor angetrieben werden, wird der halbe Steuersatz gerechnet. Dazu wird das Gesamtgewicht besteuert. Ab der Erstzulassung wird für solche Fahrzeuge eine 5 jährige Steuerbefreiung fällig. Als eine Sondergruppe zählen Trikes, für diese werden 37,58 Euro für 100 Kubikzentimeter angerechnet.
Foto: Zoonar / Günter Slabihoud (Polylooks)
